Unsere Clubsatzung

Stand 15.05.2013

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Club wurde im Jahre 1999 nach einem ersten Treffen in Mönchengladbach gegründet und führt den Namen „Opel EVO Club“.
  2. Der Sitz entspricht dem des jeweils amtierenden Clubpräsidenten.

§ 2 Zweck

  1. Der Club bezweckt die Erhaltung und Pflege des Opelmodells Omega A (Vauxhall Carlton) in den Sonderversionen Omega Evolution 500, Lotus Omega und Irmscher-Omega 4,0i (Clubfahrzeug genannt) und die Unterstützung seiner Mitglieder auf technischen, sportlichen und gesellschaftlichen Gebieten, sowie die Ausrichtung von Treffen und Ausflügen mit familiärem Charakter. Des Weiteren kümmert sich der Club um den Erfahrungsaustausch, bietet gegenseitige Hilfe bei Kauf und Verkauf, bei Ersatzteilbeschaffung und Wartung.
  2. Der Club tritt als einziger und offizieller „Opel EVO Club“ auf und ist im Opel Clubregister erfasst. Der Club ist kein Forum für andere Marken und Modelle.
  3. Der Zweck des Clubs ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  4. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ab einer Ausgabe von mehr als 400€ bedarf es einer Mitgliederabstimmung mit einfacher Mehrheit, z.B. bei einem ordentlichen Treffen. Ausgaben bis 400€ bedürfen der einstimmigen Abstimmung des Gesamtvorstandes. Eine Zuteilung von Gewinnanteilen an Mitglieder aus dem Clubvermögen oder sonstige Zuwendungen sind ausgeschlossen.
  5. Weder Mitglieder noch andere Personen dürfen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Club ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Geschäfts- und Beitragsjahr

  1. Das Geschäfts- und Beitragsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des „Opel EVO Club“ kann jeder Besitzer oder Fahrer eines unter § 2, Ziffer 1 genannten Clubfahrzeuges werden. Dabei muss es sich um Originalautos handeln, bei denen speziell nach Modell die Firmen Opel, Lotus oder Irmscher als Hersteller im Fahrzeugbrief eingetragen sind.
  2. Die Mitgliedschaft ist mittels Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorstand zu beantragen und wird nur nach schriftlicher Bestätigung des Clubpräsidenten und der Bezahlung des Aufnahmebeitrages gemäß § 5, Ziffer 2 und des ersten Clubbeitrages gemäß § 5, Ziffer 1 wirksam. Zum Aufnahmeantrag wird die Erlaubnis zum Bankeinzug des Clubbeitrages erteilt. Hierzu ist der entsprechende Vordruck auszufüllen und mit dem Aufnahmeantrag einzureichen. Der Vorstand hat das Recht, die Mitgliedschaft zu verweigern, wenn das Fahrzeug nicht den Vorgaben der Ziffer 1 entspricht oder die beantragende Person nicht geeignet erscheint, die Interessen und den Zweck des Clubs mitzutragen.
  3. In Ausnahmefällen ist die Mitgliedschaft auch ohne Clubfahrzeug gemäß § 2, Ziffer 1 möglich, wenn die Person einem Mitglied mit Auto nahesteht und/oder sich aktiv im Club engagiert. Bestandsmitglieder mit einer Clubzugehörigkeit von mehr als drei Jahren können, auf eigenen Wunsch, ohne Clubfahrzeug Clubmitglied bleiben, auch wenn sie sich aus persönlichen Gründen oder durch irreparable Schäden (Unfall) von ihrem Clubfahrzeug trennen müssen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder, Freunde und Gönner ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club oder den Clubfahrzeugen erworben haben. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung entbunden. Sie sind nicht stimmberechtigt. Über die Ehrenmitgliedschaft bestimmt eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, z.B. bei einem ordentlichen Treffen.
  5. Die persönlichen Daten der Clubmitglieder und die Daten über deren Auto(s) werden ausschließlich im Rahmen der direkten Clubarbeit intern verwendet und nur nach Freigabe durch die betreffende Person an Dritte weiter gegeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen einen angemessenen Mitgliedsbeitrag in Höhe von zurzeit 30€ pro Kalenderjahr. Der Clubbeitrag wird für das jeweilige Beitragsjahr vom Kassierer per Bankeinzug vom Konto des Mitgliedes eingezogen.
  2. Bei Aufnahme in den Club ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag in Höhe eines einfachen Jahresbeitrages gemäß Ziffer 1 zu zahlen.
  3. Der Vorstand kann in Einzelfällen, z. B. bei sozialer Härte, bei regelmäßiger Arbeitsleistung für den Club und ähnlichem entscheiden, ob die Mitgliedschaft von der Bezahlung des Clubbeitrages befreit ist. Hierüber wird das Mitglied schriftlich informiert. Diese Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann ab dem folgenden Beitragsjahr.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied trägt dazu bei, das Clubleben möglichst aktiv zu unterstützen und die Interessen des Clubs zu wahren.
  2. Jede Änderung von Name, Anschrift, Fahrzeug und Kontaktdaten muss dem Club innerhalb eines Monats in geeigneter Weise schriftlich mitgeteilt werden. Nur mit aktuellen Daten besteht Anspruch auf persönliche Infopost des Clubs.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod oder durch Austritt aus dem Club oder Auflösung des Clubs.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Clubpräsidenten. Er ist mit Eingang der Nachricht beim Clubpräsidenten wirksam und wird schriftlich bestätigt.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist; b) wiederholt Ansehen oder Interesse des Vereins geschädigt oder gegen dessen Regeln verstoßen wird.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Beiträge nicht-, auch nicht anteilig, zurückerstattet.

§ 8 Ordentliche Clubtreffen

  1. Die ordentlichen Clubtreffen sind ein wesentlicher Teil des Clublebens. Es werden möglichst drei Termin im Jahr angeboten, damit jedes Clubmitglied die Chance auf die Teilnahme wenigstens an einem Termin hat. Die Treffen werden abwechselnd von Clubmitgliedern organisiert, die auch das Programm vor Ort vorbereiten.
  2. Sobald für ein Kalenderjahr die Treffen hinsichtlich Ort und Termin mit dem Clubpräsidenten abgestimmt sind, schreibt dieser alle Clubmitglieder zwecks Information an. Nach dem alle Details für ein Treffen feststehen, werden alle Clubmitglieder rechtzeitig vor dem einzelnen Treffen nochmals angeschrieben und die Anmeldefrist beginnt zu laufen.
  3. Alles Wissenswerte zu den Treffen wird im Mitgliederbereich des Internetauftrittes hinterlegt und wenn erforderlich aktualisiert.
  4. Die ordentlichen Clubtreffen werden aus der Clubkasse mit einem Betrag von 400€ für pauschale Gruppenkosten (Eintritte oder Verkehrsmittel usw.) finanziell unterstützt, sofern der Kassenbestand und die jährlichen Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen dies erlauben. Der genannte Betrag wird vor dem jeweiligen Treffen vom Kassierer an den Organisator auf dessen Konto überwiesen. Nicht verwendete Gelder werden nach Abschluss des Treffens vom Organisator an das Konto des Clubs zurück überwiesen. Der Kassierer erhält dazu eine Aufstellung der beim Treffen aus der Clubkasse gedeckten Auslagen.

§ 9 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung, z. B. in Form einer Versammlung während der ordentlichen Treffen gemäß § 8.
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

b) Wahl und Abwahl des Vorstandes, soweit diese erforderlich sind;

c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Clubs;

d) Wahl des Kassenprüfers;

e) Anträge und Verschiedenes.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Angelegenheiten des Clubs werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Cluborgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei einem ordentlichen Treffen einberufen werden. Bei der Beschlussverfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Clubmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn der Club in seinem Bestand gefährdet ist oder wenn wichtige, für die Zukunft des Clubs bedeutungsvolle Entscheidungen getroffen werden sollen.
  3. Bedürfen wichtige, nicht aufzuschiebende Entscheidungen einer Mitgliederversammlung, so ist auch ohne Versammlung der Clubmitglieder ein Beschluss möglich und gültig, wenn die Clubmitglieder ihr Votum zu einem Beschluss schriftlich erklären. Hierzu wird vom Vorstand schriftlich ein Umlaufbeschluss verfasst und versendet, der von den Clubmitgliedern innerhalb von zwei Wochen schriftlich an den Vorstand zurückzureichen ist. Es entscheidet auch in diesem Fall die jeweils erforderliche Mehrheit der Rückantworten.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Clubpräsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen, anwesenden Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ab einer Anzahl von neun erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur „Ja“ und „Nein“ Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Clubs ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Clubmitglieder können sich innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Clubmitglieder, die sich innerhalb dieser Frist nicht erklären, bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht und gelten als ungültige Stimme.
  4. Bei Wahlen des Vorstandes und anderer Funktionen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen aller erschienenen Stimmberechtigten erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat auf sich vereinen kann. Bei erneuter gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung berichtet der Clubpräsident im nächsten Rundschreiben an alle Mitglieder.
  6. Anträge zur Tagesordnung sind jederzeit vor der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich beim Vorstand vorzutragen bzw. einzureichen.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Clubs besteht aus dem vorsitzenden Clubpräsidenten, dem Kassier und weiteren Beisitzern.
  2. Beisitzer werden je nach Bedarf für bestimmte Aufgaben des Clubs ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählt. Diese Funktionen können, falls erforderlich, kurzfristig vom Clubpräsidenten mit geeigneten Mitgliedern besetzt werden und (zur Beratung) in den erweiterten Vorstand berufen werden. Sie sind in der folgenden Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt insbesondere den Club nach außen.

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbegrenzte Dauer gewählt. Er bleibt bis zur Abwahl in einer Mitgliederversammlung oder durch persönlichen Rücktritt im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nur Mitglieder des Clubs können Vorstandsmitglieder werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Club endet auch zeitgleich das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Die Tätigkeiten des Vorstandes sind ehrenamtlich.

§ 16 Die Kassenprüfung

  1. Ein Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung einmal jährlich zu bestimmen. Dieser hat die Aufgabe, die jeweils zurückliegende Zeitspanne seit der letzten Prüfung des Clubs buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Clubs, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll einmal jährlich durchgeführt werden. In einer Mitgliederversammlung wird über das Ergebnis der Prüfung berichtet.

§ 17 Haftung

  1. Für Sach- und Personenschäden und Schäden aus Diebstählen und Unfällen, die während offizieller und privater Treffen oder der An- und Abreise dazu innerhalb und außerhalb des Clubs den Mitgliedern entstehen, haftet der Club nicht. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für alle Schäden bei einer Tätigkeit oder Aufgabenwahrnehmung speziell für den Club.
  2. Für die Verbindlichkeiten des „Opel EVO Club“ haftet ausschließlich das Clubvermögen.

§ 18 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur über einen Beschluss aller Clubmitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss wird über Umlaufbeschluss gemäß § 11, Ziffer 3 herbeigeführt.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird unter den zum Zeitpunkt der Auflösung (Ablauf der Zweiwochenfrist für die Rückantworten gemäß § 11, Ziffer 3) in der Mitgliederliste geführten Clubmitgliedern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist der jeweilige Sitz des Clubs.

 

Viersen, den 15.05.2013

Aktueller Vorstand:

Clubpräsident 

Herbert Gockel

Gesamtsteuerung, Außenvertretung, Öffentlichkeitsarbeit, Bilddokumentation

Kassierer

Andreas Kleine

Finanzen, Mitgliederbetreuung

Beisitzer

Michael Bartsch

Technischer Service und Beratung

Beisitzer

Lars Peterjürgens 

Internetadministrator